TOP 21 e. V.: Satzung

§ I Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „TOP 21 e.V.“, mit Sitz in Elmshorn. Die Eintragung erfolgt in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Pinneberg.

§ II Ziel und Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung sowie der entwicklungs-bezogenen und ökologischen Bildungsarbeit in einem Informations- und Kommunikations-zentrum. Die Bildungsarbeit soll:

  • die Zusammenhänge der Entwicklungsbeziehungen in Nord und Süd, die globale Interdependenz, aufzeigen;
  • zum ökologischen und interkulturellen Lernen und Handeln erziehen;
  • im Forum Umwelt und Entwicklung zur Umsetzung der Agenda 21 und der Wuppertaler Studie „Zukunftsfähiges Deutschland“ auf lokaler Ebene beitragen;
  • zum solidarischen Engagement für die Benachteiligten unserer Welt motivieren;
  • die Selbsthilfe- und Entwicklungsprojekte in den Ländern der 2/3-Welt unterstützen;
  • sozial- und umweltverträgliche Produktion fördern;
  • über gerechtere Weltwirtschaft aufklären.

Die Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern und Initiativen soll die Zielsetzungen, z.B. durch Seminare, verstärken und einer besseren gesellschaftlichen Vernetzung dienen.

§ III Gemeinnützigkeit und Vereinsmittel
Der Verein „TOP 21 e.V.“, mit Sitz in Elmshorn, verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins, die der Zustimmung von 2/3 (Zweidrittel) aller Mitglieder bedarf, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung der Völkerverständigung.“ Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

§ IV Mitgliedschaft
Ordentliche Mitglieder können natürliche volljährige Personen werden, die den Zielen im Sinne des § II zustimmen. Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen werden, die den Zielen im Sinne des § II zustimmen. Der Aufnahmeantrag ist 2-fach schriftlich einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand einstimmig. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und endet mit dem Kalenderjahr. Der Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines den Zielen oder dem Ansehen des Vereinsschädigenden Verhaltens kann auf einer MV mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Beitragsrückstand kann u. U. zum Ausschluss führen.

§ V Beitrag
Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages und erteilt dem Verein eine Einzugsermächtigung. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung (MV) festgelegt.

§ VI Organe
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. 2. der Vorstand

§ VI Mitgliederversammlung (MV)
Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  • Festlegung der Richtlinien über Ziel und Aufgabe gemäß § II;
  • Wahl und Entlastung bzw. Abwahl des Vorstandes;
  • c) Kenntnisnahme des Geschäfts- und Kassenberichtes;
  • Satzungsänderungen;
  • Ausschluss von Mitgliedern;
  • Festsetzung der Beitragshöhe;
  • Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
Die MV findet mindestens einmal im Jahr statt.

b) Sie wird vom Vorstand ausserhalb der Sommerferien einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von 14 Tagen mit beigefügter Tages-ordnung eingeladen ist und mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Auf Antrag von 20 % der Mitglieder muss eine MV einberufen werden. Bei Nichtbeschlussfähigkeit kann der Vorstand eine neue MV mit derselben Tagesordnung einberufen (Frist 14 Tage). Diese ist dann in jedem Fall beschlussfähig.

§ VIII Vorstand
1. Zusammensetzung und Aufgaben:

Der Vorstand besteht aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern. Er ist an die Beschlüsse der MV gebunden und führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein gerichtlich und ausserordentlich. Jedes Vorstandsmitglied ist im Sinne des § 26 BGB vertretungsberechtigt. Der Vorstand hat jeder MV über seine Tätigkeit seit der vorausgegangenen MV Rechenschaft zu geben. Bestellung eines Geschäftsführers, von Mitarbeitern oder Teilzeitkräften

Wahlen und Amtszeiten:
Die Vorstandsmitglieder werden erstmalig auf die Dauer von 5 Jahren gewählt, danach 2-jährig. Sie bleiben auch nach der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Sie sind in getrennten Wahlgängen (geheim oder offen) mit 2/3-Mehrheit zu wählen. Abwahl kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder erfolgen.

§ IX Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung sind schriftlich an den Vorstand einzureichen. Sie müssen mit der Einladung zur MV allen Mitgliedern zugehen. Für die Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Satzungsänderung:
beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 19.12.2013

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